Verwaltungsbeirat - Aufgaben und Pflichten

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern, dem Verwalter und, falls dieser bestellt ist, dem Verwaltungsbeirat. Allerdings entscheiden nur die Wohnungseigentümer über die Verwaltung. Der Verwalter ist dann verantwortlich für die Durchführung der Verwaltung. Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.

Das Gesetzbuch weist dem Verwaltungsbeirat im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums besondere Aufgaben zu. Diese Aufgaben sind z.B. die Prüfung des Wirtschaftsplans, der Jahresabrechnung, der Rechnungslegung und der Kostenvoranschläge. Vor einer Beschlussfassung soll der Verwaltungsbeirat gegenüber den Wohnungseigentümern eine entsprechende Stellungnahme abgeben. Diese Stellungnahme muss in der Versammlung der Eigentümer schriftlich oder mündlich erfolgen.

Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats hat zudem das Protokoll der Eigentümerversammlungen mitzuunterschreiben. Außerdem kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates gemäß § 24 Abs. 3 WEG die Versammlung der Wohnungseigentümer einberufen, falls ein Verwalter fehlt oder dieser pflichtwidrig die Einberufung verweigert.

Im konkreten Einzelfall können dem Verwaltungsbeirat auch weitere Aufgaben durch mehrheitliche Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung übertragen werden. Aber, diese Aufgaben dürfen nur einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen. Die ureigenen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und des Verwalters dürfen in diesem Beschluss nicht beeinträchtigt, einschränken oder aufgehoben werden. Zu diesen übertragenen Aufgaben kann unter anderem auch der Abschluss oder unter bestimmten Voraussetzungen das Aushandeln des Verwaltungsvertrages gehören.

Der Verwaltungsbeirat wird von der Wohnungseigentümerversammlung gewählt, bzw. bestellt. Die Einrichtung eines Verwaltungsbeirats ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben, sondern liegt im Ermessen der Eigentümer.

Der Verwaltungsbeirat setzt sich aus drei Wohnungseigentümern zusammen, von denen einer als Vorsitzender und die beiden Weiteren als Beisitzer fungieren.

Es ist möglich, dass die Wohnungseigentümerversammlung mehr als drei Mitglieder als Verwaltungsbeirat bestellt. Dazu kommen eventuell noch ein oder mehrere Nichteigentümer hinzu. Z.B. aus der Mieterschaft. Dann ist in diesem Fall der konkrete mehrheitliche Bestellungsbeschluss nur gesetzeswidrig, nicht aber nichtig (Dazu: BGH, Urteil vom 5.2.2010, Az. V ZR 126/09). Erfolgt also in diesem Fall keine Anfechtung und Ungültigerklärung durch ein Gericht, ist auch dieser Verwaltungsbeirat wirksam bestellt, wenn dessen Zahl und Zusammensetzung der gesetzlichen Regelung widerspricht.

Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsbeirats aus, führt das nicht zur Auflösung des gesamten Gremiums. Es besteht als Organ mit herabgesetzter Mitgliederzahl als sogenanntes Rumpf- bzw. Schrumpfbeirat fort. Damit bleibt die Beiratsstellung der übrigen Mitglieder unberührt. Jedem Wohnungseigentümer steht aber ein Anspruch auf Durchführung einer Ergänzungswahl zur Neubesetzung des Verwaltungsbeirats zu.

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