Der Energieausweis gibt den Energieverbrauch bzw. die Energieeffizienz für ein Objekt an. Durch diese einheitliche Skala, schafft er für Immobilienkäufer und Mieter eine gute Vergleichsbasis des Energieverbrauchs mit anderen Objekten. Für Eigentümer bietet der Energieausweis Anreize zur energetischen Sanierung des Gebäudes.
Einen Energieausweis benötigt jedoch nur, wer seine Immobilie vermieten, verkaufen oder verpachten möchte. Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen, benötigen keinen Energieausweis. Der Energieausweis ist einem Miet- oder Kaufinteressenten auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
Die EnEV 2014 schreibt vor, dass in kommerziellen Medien veröffentliche Immobilienanzeigen verschiedene Pflichtangaben zu Daten aus dem Energieausweis enthalten müssen. Besonders in Zeitungsanzeigen sorgen diese Pflichtangaben leicht für eine Überlänge und Überteuerung der Anzeige. Aus der Sicht des Inserenten ist deshalb die Nutzung von Abkürzungen sinnvoll.
Verantwortlich für die Pflichtangaben sind Sie als der jeweilige Vermieter oder Verkäufer der angebotenen Immobilie. Werden die Pflichtangaben vernachlässigt, drohen Bußgelder bis zu 15.000 Euro. Die Angaben sind seit Mai 2014 Pflicht; die Bußgeldregelung gilt ab 1. Mai 2015. Auch Immobilienmakler sollten auf die Einhaltung der neuen Regeln achten: Unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten besteht ein Abmahnrisiko, wenn die Angaben in Anzeigen weggelassen werden.
Folgende Pflichtangaben müssen laut § 16a EnEV gemacht werden:
Bei Nichtwohngebäuden muss bei Energiebedarfs- und bei Verbrauchsausweisen der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufgeführt werden.