Durchführung einer Eigentümerversammlung

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht gemäß § 21 Abs. 1 WEG den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Durch ein Gesetz oder durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer kann es aber anderes geregelt sein. Ist keine Vereinbarung über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums getroffen, entscheiden die Wohnungseigentümer über eine Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung. Gemäß § 21 Abs. 3 WEG bedarf es dazu der Stimmenmehrheit.

Die danach zu treffenden Entscheidungen werden durch Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung geregelt. Außerhalb der Versammlung kann über Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Verwaltung auch durch schriftliche Beschlussfassung entschieden werden. Erforderlich hierzu ist aber dazu die schriftliche Zustimmung aller eingetragenen Wohnungseigentümer.

Die Einberufung der Eigentümerversammlung erfolgt mindestens einmal jährlich schriftlich durch den Verwalter. Der Einladung muss immer eine Tagesordnung beigefügt sein. Die Einberufungsfrist soll mindestens zwei Wochen betragen. Den Vorsitz der Eigentümerversammlung führt der Verwalter. Die Wohnungseigentümer können aber auch eine andere Person, beispielsweise den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates, mit der Leitung der Eigentümerversammlung beauftragen.

Beschlussfähig ist die Eigentümerversammlung, wenn die erschienenen Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, hat der Verwalter eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.

Über die in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Zusätzlich ist neben der Anfertigung der Niederschrift eine Beschluss-Sammlung zu führen, in die sämtliche Beschlüsse unter fortlaufender Nummerierung aufzunehmen sind.

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